BFS für pharmazeutisch-technische Assistenten

Berufsfachschule

 

FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN

 

Der Beruf des PTA / der PTA

Wer die Berufsbezeichnung "Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in" führen will, bedarf dazu der staatlichen Erlaubnis. Grundlage hierfür ist das Gesetz über den Beruf des pharmazeuti­schen-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23.09.1997. Auf diesem Gesetz beruhen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die ergänzenden Bestimmungen der Länder. Die Ausbildung soll dazu befähigen, in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten (Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln) auszuüben sowie über Arzneimittel zu informieren und die Kunden zu beraten.

Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildung

Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die Schule ist der Realschulabschluss. Wenn die Zahl der Bewerber die Kapazitäten der Schule übersteigt wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Dabei werden die Zeugnisnoten in Mathematik, Deutsch, Chemie, Physik und Biologie zugrunde gelegt. Außerdem sind vorzulegen: Gesundheitszeugnis, Geburtsurkunde, Lebenslauf und gegebenenfalls Zeugnisse über vorangegangene Ausbildungen, z. B. zur PKA. Wer sich zum wiederholten Male bewirbt, sollte zur Verbesserung seiner Chancen den Absagebescheid beifügen.

Die Ausbildung zum/zur PTA gliedert sich in einen zweijährigen Lehrgang an der Berufsfach­schule und ein halbjähriges Praktikum in einer Apotheke. Neben der schulischen Ausbildung ist in den Ferien ein 160-stündiges Praktikum in einer Apotheke abzuleisten, dieses entfällt für PKA. Ebenso muss ein Erste-Hilfe-Kurs von 8 Doppelstunden absolviert werden.

Unterricht

Der Fachunterricht wird ausschließlich von hauptberuflichen Fachlehrern erteilt (6 ApothekerInnen, 1 PTA). Daneben unterrichten weitere Lehrkräfte die allgemeinbildenden Fächer.

Berufsübergreifender Lernbereich

mit den Fächern

Deutsch

Englisch

Politik

Fachunterricht (LF = Unterrichtsfach mit Lernfeldcharakter)

LF 1:Verordnungen ausführen

In diesem Unterrichtsfach lernen die Schüler Krankheiten und ihre Therapie mit Arzneimitteln kennen, um später in der Apotheke ärztliche Rezepte lesen und beliefern zu können. Auch die dafür nötigen gesetzlichen Vorschriften werden gelehrt.

LF 2: Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation

Viele Apothekenkunden kommen mittlerweile ohne Rezept in die Apotheke und haben einen individuellen Arzneimittelwunsch und Beratungsbedarf im Rahmen der Selbstmedikation. Die Schüler lernen in diesem Unterrichtsfach viel über die Arzneimittel und die richtige notwendige Beratung, auch die Grenzen der Selbstmedikation sollen berücksichtigt werden.

LF 3:Dienstleistungen anbieten und erbringen

Neben Arzneimitteln werden in Apotheken auch verstärkt Dienstleistungen angeboten, die der Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit dienen sollen. Hierzu zählen z.B. Umweltanalysen und physiologische Untersuchungen (Blutzucker messen etc.). Alle hierfür notwendigen Informationen und auch umweltschützendes Handeln werden in diesem Unterrichtsfach vermittelt. Außerdem werden folgende Inhalte unterrichtet: Beratung zum Umgang und zur Anwendung von Medizinprodukten sowie der Erwerb von Sachkenntnissen im Bereich Pflanzenschutzmitteln und Gefahrstoffen.

LF 4:Arzneimittel herstellen

Die individuelle Herstellung von Rezepturen ist eine wichtige Aufgabe der PTA in den Apotheken, die hierfür nötigen Fähigkeiten werden in diesem Unterrichtsfach geschult, das theoretische Wissen und die zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften sind weitere Unterrichtsinhalte.

LF5: Qualität kontrollieren

Nur Substanzen und Teedrogen mit Arzneibuchqualität dürfen in der Apotheke verarbeitet werden. Diese Qualität wird im Apothekenlabor chemisch, physikalisch, mikroskopisch und makroskopisch überprüft, das dafür nötige praktische und theoretische Wissen soll hier geübt werden.

LF 6:Bei Betriebsgestaltung und –entwicklung mitwirken

Die Arbeitsabläufe im Apothekenbetrieb unterliegen vielen rechtlichen Vorschriften, die die Schüler in diesem Unterrichtsfach kennen lernen. Die Optimierung dieser Abläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsmanagementsystemen und z. B. der Einsatz von Informationssystemen sind weitere Lerninhalte.Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt durchschnittlich 34 Stunden. Die Schule verfügt über gut ausgestattete Unterrichtsräume und Labore.

Prüfungen, Leistungsnachweise, Versetzung

  • Am Ende des zweijährigen Lehrgangs findet eine Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss statt.
  • Schriftliche Prüfung:Verordnungen ausführen

  • Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation

  • Arzneimittel herstellen

  • Qualität kontrollieren

  • Praktische Prüfung:Arzneimittel herstellen
  • Qualität kontrollieren (1x Schwerpunkt Chemie, 1x Schwerpunkt Botanik)
  • Mündliche Prüfung:Dienstleistungen anbieten und erbringen

  • Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken (Schwerpunkt Gesetzeskunde)

  • Nach der praktischen Ausbildung in der Apotheke folgt erneut eine mündliche Prüfung im Fach:

    Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken (Schwerpunkt Apothekenpraxis)

  • Leistungsnachweise werden in Form von Klausuren, Tests, Referaten und praktischen Übungen erbracht. Am Ende der Klasse 1 findet eine Versetzung statt.

Berechtigungen / Abschluss

Der erfolgreiche Besuch der BFS PTA berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent" mit staatlicher Anerkennung.

Zusätzlich wird nach erfolgreichem Besuch am Ende der Ausbildung der Erweiterte Sekundarabschluss I erworben.

Ausbildungskosten

Ein Schulgeld wird nicht erhoben. Der Schüler ist jedoch verpflichtet, sich für seinen persönlichen Gebrauch bestimmte Lehr- und Lernmittel auf eigene Kosten anzuschaffen. Falls die Voraussetzungen vorliegen, kann Beihilfe nach BAföG gewährt werden. Auskunft hierüber erteilen die entspre­chenden Ämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt mit dem bei der Schulverwaltung erhältlichen Formular. Die dort auf­geführten Unterlagen sind lückenlos beizufügen. Das Gesundheitszeugnis kann vor Unter­richtsbeginn nachgereicht werden.

1. bis 28. Februar für das folgende Schuljahr (Ausschlussfrist)

Anmeldeformular

Einschulung:wird schriftlich mitgeteilt

Unterrichtsbeginn wird schriftlich mitgeteilt

Anmerkung

Die Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber können nur zurückgesandt werden, falls ein frankierter und adressierter Umschlag beigefügt ist. Weitere Auskünfte erteilen das Schulbüro sowie, nach Absprache, die Fachlehrer.